Kapitalgesellschaft
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Die Kapitalgesellschaft ist eine Form der Betätigung mehrerer natürlicher Personen zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Konzeptionell bauen die Kapitalgesellschaften auf dem Modell des Vereins auf.
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[Bearbeiten] Wesen und Typen der Kapitalgesellschaft
Grundlage für das wirtschaftliche Handeln ist dabei das Grundkapital der Gesellschaft, das bei der Gründung eingebracht wird und später auch verändert werden kann. Die Kapitalgeber bzw. Gesellschafter haften dabei nicht mit ihrem privaten Vermögen für den Erfolg der Gesellschaft, sondern mit dem jeweils eingebrachten Kapital. Ist dieses verbraucht, erleidet die Kapitalgesellschaft eine Insolvenz.
Die Kapitalgesellschaft ist rechtlich gesehen eine juristische Person, also rechtsfähig und parteifähig. Sie kann als Unternehmen Vermögen besitzen, Klagen einreichen und verklagt werden. Schadenersatzzahlungen müssen daher aus dem Unternehmensvermögen getragen werden, nicht von den hinter der Gesellschaft stehenden Einzelpersonen. Die Kapitalgesellschaft ist nach BGH-Rechtsprechung deliktsfähig. Handelsrechtlich ist sie ein "Formkaufmann".
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft; bei der häufig geübten Praxis, dass eine GmbH der einzig persönlich haftende Gesellschafter ist ("GmbH & Co. KG"), kommt sie jedoch ökonomisch einer Kapitalgesellschaft nahe; zudem existiert die Mischform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Eine Kapitalgesellschaft mit genossenschaftlichen Zügen waren frühe Unternehmensformen, wo die Beschäftigten zugleich Kapitalanteiler waren, so bereits in der frühen Neuzeit regional die Bergknappen und die Besatzungen von Schiffen auf Risikofahrten (vgl. die Partenreederei).
Im deutschsprachigen Raum kommen noch andere Formen der Kapitalgesellschaft vor, so die Genossenschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
[Bearbeiten] Kapitalgesellschaft und persönlich haftender Unternehmer
Auch heute gibt es noch vielfach voll haftende Unternehmer, die sich bewußt gegen die Nutzung von Kapitalgesellschaften entscheiden. Besonders unter Freiberuflern und kleinen Selbständigen ist die Vollhaftung auch heute verbreitet. Gründe:
- Manche zeigen damit, dass sie voll haften, aber auch ihr persönliches Engagement und ihre Vertrauenswürdigkeit an.
- Die mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Publizitätspflichten werden vielfach gescheut.
- In Branchen oder Unternehmen mit geringem Risiko spielt die Haftungsfreiheit keine Rolle
- Die Kosten einer Kapitalgesellschaft übersteigen die eines Einzelkaufmanns
- Kleinunternehmen verfügen häufig nicht über das MindestKapital (besonders: Ich-AGs) und müssen auf ausländische Rechtsformen (z.B. britische Limited) ausweichen oder zwangsläufig Vollhafter bleiben
[Bearbeiten] Rechte der Anteilseigner
Die Anteilseigner verfügen nicht über direkte Rechte an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Die wesentlichen Rechte der Anteilseigner sind:
- Stimmrechte auf der Gesellschafterversammlung
- Gewinnausschüttungen gemäß Gesellschafterbeschluss
- Anteil am Liqudationserlös bei Auflösung der Gesellschaft (Residualanspruch)
[Bearbeiten] Geschichte
In allen modernen kapitalistischen Staaten ist es möglich, die Haftung des Unternehmers und Kapitalgebers durch Zwischenschaltung rechtsfähiger Kapitalgesellschaften zu beschränken. In relativ frühen Formen des Unternehmertums war dies nicht der Fall, sondern der Unternehmer haftete unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Da seit Beginn der Neuzeit der Kapitalbedarf von Unternehmen stark anstieg und dieser nicht mehr von einzelnen gedeckt werden konnten, schufen alle Staaten die moderne Unternehmensform der Kapitalgesellschaft (zunächst als Aktiengesellschaft), womit eine Trennung zwischen Unternehmer und Kapitalgeber einsetzte.
Warum sollte ein Unternehmen mit all seinem Besitz haften, wenn er doch abhängig von seinen Mitarbeitern, seinem Produkt und der gesamtwirtschaftlichen Lage ist? Die Einführung der Kapitalgesellschaften war nicht zu letzt auch Grund für viele Unternehmer, sich selbständig zu machen und Arbeitnehmer einzustellen.
Mit der Haftungsbeschränkung auf die Höhe des eingesetzten Kapitals war es leichter möglich, Anteile von Unternehmen zu verkaufen, denn nun bedeuteten diese Anteile kein Risiko mehr, nur noch Gewinnpotential. Dies ist wohl ein Grund dafür, dass kleinste Anteile überhaupt (auch an Arbeiter des Unternehmens) veräußert werden konnten.
[Bearbeiten] Kritik am Konzept rechtlich verselbstständigter Gesellschaften
Ein Nebeneffekt war aber, dass auch größte Anteile haftungsbeschränkt blieben. Die Haftungsbeschränkung wurde schon von Karl Marx heftig kritisiert, ermöglicht sie doch eine Privatisierung der Gewinne, Vergesellschaftung der Risiken. Denn ist das Unternehmen erfolgreich, so profitieren die Anteilseigner. Richtet das Unternehmen jedoch Schaden an, so sind nicht die Anteilseigner, sondern ist nur das Unternehmen selbst zu Schadenersatz verpflichtet; auf dem Schaden bleiben dann bei Vermögenslosigkeit die Gläubiger sitzen. Auf diese Weise, so Marx, würden sich die Kapitalgeber ihrer Verantwortung entziehen.
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Die Wirtschaftswissenschaften sehen ebenfalls das Risiko eines Moral Hazard, wenn die Eigenkapitalauststattung von Kapitalgesellschaften nicht ausreicht, externe Risiken abzudecken. Aus diesem Grund bestehen in allen Industriestaaten Vorschriften über Mindesteigenkapital in betroffenen Branchen (Banken, Versicherungen, Anlagenbetreiber), Haftpflichtversicherungen und Regulierung.
Diskutiert wird ebenfalls die Frage, inwieweit Kapitalgesellschaften die Interessen der Anteilseigner, der Gesellschaft oder ein eigenes "Firmeninteresse" vertreten (sollen). Während im angelsächsischen Bereich von einer Identiät von Firmen- und Aktionärsinteressen ausgegangen wird, wird in Deutschland von einem übergeordneten Firmeninteresse ausgegangen. Dies ist eine der Begründungen für die Mitbestimmung.
Joel Bakan, Drehbuchautor des Dokumentarfilms The Corporation, weist in seiner Analyse der Macht der Konzerne darauf hin, dass es die ureigenste Aufgabe jeder Kapitalgesellschaft ist, nur ihre eigenen Interessen zu verfolgen. Es sei ihr rechtlich weder möglich, moralische Gründe anzuerkennen, noch aufgrund dieser davon abzusehen, anderen einen Schaden zuzufügen.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Joel Bakan, Das Ende der Konzerne : Die selbstzerstörerische Kraft der Unternehmen. Hamburg, Leipzig, Wien: Europa-Verlag 2005
- Guido Förster/Hans Ott, Kapitalgesellschaften in der Krise. Steuerforum 2006; 5
- Peter Mader, Kapitalgesellschaften : mit dem HARÄG 2005. Wien: LexisNexis ARD Orac 2006 (im Erscheinen, 5. Aufl.)
- Thomas Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften. München: Vahlen 2006 (4. Aufl.)
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