Internationaler Strafgerichtshof

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Der Internationale Strafgerichtshof, IStGH (französisch Cour pénale internationale, CPI ; englisch International Criminal Court, ICC – im deutschen Sprachgebrauch hat sich weder ICC noch IStGH einheitlich durchgesetzt) ist ein ständiges Gericht mit Gerichtsbarkeit über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (noch nicht definiert, eine Definition soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen). Der IStGH ist eine unabhängige Internationale Organisation mit Sitz in Den Haag, deren Beziehungen zu den Vereinten Nationen über ein Kooperationsabkommen geregelt ist. Er ist nicht mit dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichneten Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) bzw. dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR) zu verwechseln.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Statut


Die Grundlage des IStGH ist das so genannte Rom-Statut. Auf eine Definition des Tatbestands des Angriffskriegs konnte sich die Gründungskonferenz nicht einigen. Solange diese nicht vorliegt, was laut IStGH nicht vor 2009 zu erwarten ist, übt der IStGH seine Gerichtsbarkeit über das „Verbrechen der Aggression“ nicht aus.[1] Zudem konnte die Forderung nach universeller Zuständigkeit nicht durchgesetzt werden. Zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das Statut ratifiziert hat oder wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurden.

Das IStGH-Statut enthält Regelungen zum Straf-, Strafprozess-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht.

Kerngrundsätze des IStGH sind:

Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z. B. die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes (nullum crimen sine lege) und des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Die Anklagebehörde kann Ermittlungsverfahren kraft Amtes einleiten.

[Bearbeiten] Geschichte

Das Rom-Statut wurde am 17. Juli 1998 mit 120 Ja-Stimmen gegen sieben Nein-Stimmen bei 21 Enthaltungen von der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom angenommen. Nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde ist das Rom-Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die feierliche Vereidigung der ersten 18 Richter fand am 11. März 2003 statt. Erster Chefankläger ist Luis Moreno-Ocampo. Das Statut wurde inzwischen von 100 Staaten ratifiziert. Der erste Angeklagte des Gerichts ist seit August 2006 Thomas Lubanga. Ihm wird zu Last gelegt, als Gründer und Führer der bewaffneten Miliz Union des Patriotes Congolais in der Demokratischen Republik Kongo Kinder zwangsrekrutiert und in kriegerischen Auseinandersetzungen eingesetzt zu haben.

[Bearbeiten] Unterzeichnerstaaten

Bis zum 1. Januar 2007 hatten 104 Staaten das Rom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ratifiziert, unter anderen


41 andere Staaten unterzeichneten den Vertrag, ratifizierten ihn aber nicht, unter anderen

[Bearbeiten] Ablehnung des IStGH

Härtester Opponent des IStGH sind die USA, die durch den Abschluss bilateraler Verträge mit IStGH-Vertragsparteien und anderen Staaten eine Auslieferung von US-Staatsangehörigen an den IStGH vorsorglich auszuschließen versuchen. 2002 wurde der American Service-members' Protection Act rechtskräftig, der den US-Präsidenten implizit dazu ermächtigt, eine militärische Befreiung von US-Staatsbürgern vorzunehmen, die sich in Den Haag vor dem IStGH verantworten müssen. Eine Zusammenarbeit mit dem Gericht wird US-Behörden verboten. Zudem könnte allen Staaten, die nicht Mitglied der NATO sind und das Statut ratifizieren, die US-Militärhilfe gestrichen werden.

Hauptkritikpunkte der USA am IStGH sind:

  • das Fehlen eines Normenkontrollverfahrens, wobei aufgrund der Eigenart des Völkerrechts ein Normenkontrollverfahren bisher in keinem Bereich des Völkerrechts zu finden ist.
  • die gemäß Art. 120 des Rom-Statuts gegebene Zuständigkeit des IStGH für Straftaten, die durch Staatsangehörige von Nicht-Unterzeichnerstaaten auf dem Territorium eines Unterzeichnerstaates begangen worden sein sollen. Insoweit bestehe ein Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge,
  • die noch nicht vorhandene Definition des Tatbestandes der Aggression. Dieser Tatbestand wird jedoch solange sich die Unterzeichnerstaaten auf keine Definition einigen können, nicht vom IStGH angewandt.
  • dass der IStGH von sich aus tätig werden kann, ohne dabei an eine Resolution des UN-Sicherheitsrates gebunden zu sein,
  • die Komplementarität des IStGH, die es dem Internationalen Strafgerichtshof erlaubt, selbst beurteilen zu können, wann eine Strafverfolgung durch den IStGH aufzunehmen sei, da der IStGH Ermittlungen erst einleiten kann, wenn die zuständigen nationalen Gerichte nicht Willens oder in der Lage sind die Strafverfolgung aufzunehmen.
  • Unvereinbarkeiten mit der US-amerikanischen Verfassung:
Da das Verfahren vor dem IStGH ohne Geschworene stattfindet und das Opfer unter gewissen Umständen nicht in der Verhandlung anwesend sein muss, stehen die USA auf dem Standpunkt, dass ein Verfahren vor dem IStGH aus US-amerikanischer Sicht verfassungsrechtlich unmöglich sei. Das Fehlen einer Jury (Geschworene) und der zu weit reichende Opferschutz vor dem IStGH sind nicht mit der amerikanischen Verfassung vereinbar, da die Jury und das direkte Kreuzverhör zwischen Verteidiger und Opfer in der mündlichen Verhandlung nach US-amerikanischem Rechtsverständnis elementare Grundsätze eines Strafverfahrens darstellen.
  • Gefährdung militärischer und geheimdienstlicher Geheimnisse. Da der IStGH weisungsfrei ist, könnten brisante Geheimnisse und Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht wie in den USA zurückgehalten werden.

Kritiker zur Haltung der USA bemängeln, dass hinter der sie wenig überzeugenden Sorge vor „willkürlichen Prozessen“ gegen US-Bürger, mit der die Bush-Regierung ihre Ablehnung des IStGH begründet, die begründete Angst vor durchaus berechtigten Verfahren stehe. Die seit Dezember 2003 bekannt gewordenen Misshandlungen von Kriegsgefangenen im Irak seitens Angehöriger der US-Militärpolizei, die laut im Juni 2004 offiziell veröffentlichten Regierungspapieren auf Genehmigung und auf Anweisungen aus der Militärführungsebene erfolgten, haben dazu geführt, dass der US-Antrag auf Verlängerung der Immunität vor dem UN-Sicherheitsrat am 24. Juni 2004 mangels Erfolgsaussicht zurückgezogen wurde.

Weitere Staaten, die das Rom-Statut nicht ratifiziert haben, sind die Volksrepublik China, Indien, Irak, Iran, Israel, Kuba, Nordkorea, Pakistan, Russland, Syrien und die Türkei.

[Bearbeiten] Befürwortung des IStGH

Um eine Verwirklichung des IStGH auch gegen den Widerstand der USA und anderer Staaten haben sich insbesondere die Länder der Europäischen Union bemüht. Das europäische Engagement für einen Internationalen Strafgerichtshof im Gegensatz zu der amerikanischen Ablehnung begründet sich auch in einer militärischen Schwäche Europas. Durch diese Schwäche ist es den Europäern nur schwer möglich, ihre Interessen außerhalb der Vereinten Nationen durchzusetzen. Folglich stärken sie das UN-System. Die Reichweite der Unterstützung bestimmt sich insbesondere aus den eigenen nationalen Interessen. Frankreich erwog zu Beginn der Verhandlungen in Rom eine Totalimmunität für die eigenen Truppen durchzusetzen. Die Veränderung der französischen Position wird auch als Entgegenkommen für Deutschland verstanden, das sich um einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat bemüht. Auf Grund der Bemühungen um einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat ist Deutschland ein starker Befürworter des Internationalen Strafgerichtshofes. Wegen ihrer nationalen Positionen ist es den Europäern leichter möglich, Zugeständnisse an internationale Gremien zu machen. Eine Supermacht wie die USA, die weltweit in Militäreinsätze eingebunden ist und umfangreiche Bündnisverpflichtungen hat, betrachtet internationale Gremien daher weitaus skeptischer.

Eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des IStGH hatte auch die Coalition for an International Criminal Court (CICC), ein Zusammenschluss von weltweit mehr als 1.500 nichtstaatlichen Organisationen, die 1995 vom World Federalist Movement initiiert wurde. Die CICC wurde zum Teil von der EU finanziert, wodurch sie sich auf Seiten der Gerichtshofsgegner dem Vorwurf der Parteilichkeit aussetzte.

Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der international sehr unterschiedlichen Rechtssysteme internationale Gerichtshöfe zwangsläufig Kompromisse bezüglich nationaler Präferenzen erfordern. Dies ist auch bei langjährig etablierten und auch von den USA im allgemeinen anerkannten Gerichtshöfen der Fall, so etwa beim Internationalen Gerichtshof oder beim Streitschlichtungsverfahren der Welthandelsorganisation, bei denen es ebenfalls weder Geschworene noch Kreuzverhöre, noch weitreichendere demokratische Legitimation, noch Weisungsbefugnisse von Einzelregierungen gibt. Die von den USA bisher anerkannten internationalen Gerichtshöfe sind allerdings Systeme der politischen Streitentscheidung von komplexen politischen Entscheidungsergebnissen. Die Urteile dieser Gerichtshöfe gelten zwar, können jedoch durch parallel laufende politische Aktionen in ihrer Bedeutung abgeschwächt werden. In einem Strafprozess vor dem IStGH wäre die Sachlage anders, weil Strafurteile die Erforschung einzelner Lebenssachverhalte aus dem vorher durchgeführten Erkenntnisprozess der Hauptverhandlung beinhalten. Das Urteil im Anschluss an einen Strafprozess hat einen absoluten Charakter, Schuld oder Unschuld der Angeklagten werden festgestellt. Daher ist der IStGH nicht mit den anderen bisher von den USA anerkannten internationalen Gerichten vergleichbar.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Andreas Bummel: Meilenstein des Völkerrechts - Der Internationale Strafgerichtshof. In: Mainzer Zeitschrift für Jurisprudenz. Nr. 1, 2001. [1]
  • Sascha Rolf Lüder: The legal nature of the International Criminal Court and the emergence of supranational elements in international criminal justice. In: International Review of the Red Cross. Nr. 84, 2002, S. 79 - 92. [2]
  • Mandana Biegi: »So Long as There Is Breath in Me«. Warum die Vereinigten Staaten kein Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs werden und der Rest der Welt heimlich erleichtert ist. In: Vereinte Nationen. Nr. 54, 2006, S. 160 - 163.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. vgl. Art. 5 Abs. 2 Rom-Statut
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