Gemeinde

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Dieser Artikel behandelt die politische Gemeinde; andere Gemeindearten siehe Gemeinde (Begriffsklärung).

Als Gemeinde, politische Gemeinde oder Kommune bezeichnet man diejenigen Gebietskörperschaften, die im öffentlich-verwaltungsmäßigen Aufbau von Staaten die kleinste räumlich-administrative, also politisch-geographische Entität, darstellen. Das entspricht der LAU-2-Ebene der Europäischen Union.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ausdruck "Politische Gemeinde"

In Österreich (siehe Gemeinde (Österreich)) und in Deutschland (siehe Gemeinde (Deutschland)) benutzt man meist den vereinfachenden Ausdruck Gemeinde, der aber auch andere Gemeindeformen beinhaltet. Die Bezeichnung „politische Gemeinde“ wird in der Schweiz aufgrund einer intensiveren Präsenz der Bezeichnungen weiterer Gemeindearten sehr viel häufiger, verbindlicher und auch amtlich benutzt (siehe Gemeinde (Schweiz)). Ferner kann dort darunter auch die Gesamtheit aller Einwohner einer politischen Gemeinde verstanden werden.

[Bearbeiten] Geschichte

Im späten 11. Jahrhundert setzte im westlichen Teil des Heiligen Römischen Reiches ein Vorgang ein, der in den Quellen mit den Begriffen coniuratio oder communio bezeichnet wird. In Cambrai beschworen die Bürger im Jahre 1077 eine schon lange geplante „Kommune“. Sie nutzten die Abwesenheit des bischöflichen Stadtherrn. Zuvor hatte sich bereits in Le Mans im Jahre 1070 eine Bewegung gebildet, eine „Verschwörung, die Sie Kommune nannten“.

Die Bürger von Cambrai beschworen untereinander durch einen Eid dem Bischof den Eintritt in die Stadt zu verwehren, wenn er die neue Eidgenossenschaft nicht anerkennt. Zwar wurde diese erste Kommune niedergeschlagen und wieder aufgelöst. Bis in die 20er Jahre des 13. Jahrhunderts zog sich der Kampf der Bürger von Cambrai um Wehrhoheit, Gerichtsbarkeit und städtische Selbstverwaltung.

Aber auch in Städten auf dem jetzigen Gebiet Deutschlands gab es kommunale Bewegungen. So 1074 in Köln gegen den Erzbischof von Köln und 1073 in Worms. In allen diesen Fällen ging es um die Erreichung größerer Freiheiten vom feudalen Stadtherrn, insbesondere von geistlichen Herren. Der Stadtherr übte mit seinen Dienstleuten und Amtsträgern die Gerichts- und Verwaltungsbefugnisse in der Stadt aus, er hatte Gewalt über die Befestigungen der Stadt und übte Markt- und Zollrechte und bezog Einnahmen daraus. Sehr oft gehörte dem Stadtherrn auch der Grund und Boden der Stadt, so dass für dessen Nutzung für Bauten und die Wirtschaftstätigkeiten Abgaben zu zahlen waren. Weiterhin standen viele Bürger in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Stadtherrn.

Nach Quellen zu urteilen stießen sich insbesondere die zu Reichtum gelangten Kaufleute an der Herrschsucht der Stadtherren. Die vielschichtigen Gründe führten aber dazu, dass nicht nur die Kaufleute und Handwerker aufbegehrten, sondern sich auch in die Stadt geflüchtete hörige Bauern, Ministeriale und abhängige Dienstleute dem Kampf um die Kommune anschlossen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Allgemein (alle Gemeinden betreffend)

[Bearbeiten] Allgemeine länderspezifische Artikel

Für manche Staaten existieren Textartikel, für andere immerhin Artikel in Listenform. Listenartikel für Staaten mit Textartikel sind, sofern vorhanden, über diese oder über den Staatenartikel zu erreichen.

[Bearbeiten] Spezielle Artikel

[Bearbeiten] Literatur

  • Evamaria Engel: Die deutsche Stadt im Mittelalter. München 1993, ISBN 3491961351
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