Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

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Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (englisch: General Agreement on Tariffs and Trade; GATT) wurde am 30. Oktober 1947 abgeschlossen, als der Plan für eine Internationale Handelsorganisation (ITO) nicht realisiert werden konnte. Das Abkommen trat am 1. Januar 1948 in Kraft.

Das GATT von 1947 begründete keine Internationale Organisation, sondern war ein gewöhnlicher völkerrechtlicher Vertrag, weshalb seine 23 Gründungsmitglieder (Australien, Belgien, Brasilien, Myanmar, Kanada, Ceylon(heute Sri Lanka), Chile, Volksrepublik China, Kuba, Frankreich, Indien, Libanon, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Südrhodesien(heutige Simbabwe), Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich sowie USA) auch als "Vertragsparteien" angesprochen wurden und nicht als Mitgliedstaaten. Die Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Oktober 1951 diesem Vertragssystem bei. Alle Mitglieder der Welthandelsorganisation sind automatisch Mitglied des GATT.

Entscheidungen der GATT- bzw. WTO-Organe wurden und werden in den meisten Fällen nach dem Konsens-Prinzip getroffen. Sitz des GATT-Sekretariats war Genf, wo heute die WTO angesiedelt ist.

Bis 1994 wurden in acht Verhandlungsrunden Zölle und andere Handelshemmnisse Schritt für Schritt abgebaut. Heute ist das GATT eines der wichtigsten Abkommen innerhalb der WTO. Zur Unterscheidung zwischen dem ursprünglichen und dem heutigen Übereinkommen im Rahmen der WTO wird in der Regel die Jahreszahl 1947 bzw. 1994 hinzugefügt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ziele

Die Ziele des GATT werden in der Präambel genannt: Die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Vertragsparteien sollen darauf gerichtet sein, dass sich der Lebensstandard erhöht, Vollbeschäftigung verwirklicht wird, das Niveau des Realeinkommens und der Nachfrage ständig steigt, die "Hilfsquellen der Welt" voll erschlossen werden und die Produktion steigt. Zur Verwirklichung der Ziele sollen die Regeln des GATT beitragen, insbesondere der spürbare Abbau von Zöllen und anderen Handelsschranken sowie die Beseitigung der Diskriminierung im internationalen Handel.


Einige Globalisierungskritiker sind der Ansicht, dass durch einen liberalisierten Welthandel diese Ziele nicht erreicht werden können, sondern durch die Maßnahmen des GATT gerade das Gegenteil erreicht wird.

[Bearbeiten] Handelsrunden

Hauptartikel Welthandelsrunde

Die Höhe von Zöllen aller zu verhandelnden Waren wird in Listen aufgeführt. Bei Verhandlungen sollen alle Zölle nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen gesenkt werden. Zollsenkungen und der Abbau von Handelsschranken wurden beim GATT 1947 in acht Handelsrunden vereinbart. Weitere Verhandlungsgegenstände waren der Abbau von Subventionen, von Einfuhrbeschränkungen, die Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels (siehe auch: GATS) und in der Uruguay-Runde Immaterialgüterrechte (siehe auch: Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights TRIPS) Das GATT 1994 wird im Rahmen der WTO-Organe verhandelt und überwacht.

Die sogenannte Uruguay-Runde endete 1994 mit der Marrakesch-Erklärung, mit der die Welthandelsorganisation (WTO) gegründet wurde, die 1995 ihre Arbeit aufnahm.

[Bearbeiten] GATT-Runden und die dabei erreichten Zollsenkungen

Runde Jahr Durchschnittliche Zollsenkung in %
Genf 1947 19
Annecy 1949 2
Torquay 1950/51 3
Genf 1955/56 2
Dillon-Runde 1961/62 7
Kennedy-Runde 1964-67 35
Tokio-Runde 1973-79 34
Uruguay-Runde 1986-94 40

[Bearbeiten] Prinzipien der Nichtdiskriminierung

Diskriminierung beim Handel soll im wesentlichen durch drei Prinzipien verhindert werden:

  1. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip in Art. I GATT müssen Handelsvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, auch für alle anderen Vertragspartner gewährt werden. Im Widerspruch zum Meistbegünstigungsprinzip steht das Prinzip der Reziprozität (Gegenseitigkeit), das auch in einigen Regeln verankert ist.
  2. Nach dem Prinzip der Inländerbehandlung in Art. III GATT müssen ausländische und inländische Anbieter grundsätzlich gleich behandelt werden.
  3. Kontingentverbot

[Bearbeiten] Ausnahmen

Zahlreiche Ausnahmen von den GATT-Prinzipien sind möglich. Art. XXIV erlaubt Ausnahmen vom Meistbegünstigungsprinzip innerhalb einer Zollunionen oder Freihandelszonen, wie beispielsweise der Europäische Union. Auch Nachbarländern und Entwicklungsländern können besondere Handelspräferenzen eingeräumt werden.

Art. XII erlaubt Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz.

Art. XIX erlaubt Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren, um zu verhindern, dass inländischen Erzeugern ernsthafter Schaden zugefügt wird. Diese Ausnahme wurde unter GATT 1947 häufig angewandt, ist in GATT 1994 jedoch durch ein zusätzliches Übereinkommen stärker reglementiert.

Art. XXV:5 erlaubt unter außergewöhnlichen, nicht vorgesehenen Umständen, dass eine Vertragspartei von einer Verpflichtung befreit wird. Über eine solche Ausnahme entscheiden die VERTRAGSPARTEIEN mit Zweidrittelmehrheit.

Art. XX regelt allgemeine Ausnahmen. Unter dem Vorbehalt, dass es nicht willkürlich stattfindet oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führt, dürfen die Vertragsparteien unter anderem folgende Maßnahmen durchführen:

  • Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
  • Maßnahmen hinsichtlich der in Strafvollzug hergestellten Waren;
  • Maßnahmen zum Schutz nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert.

Und unter bestimmten Bedingungen:

  • Maßnahmen zur Erhaltung erschöpflicher Naturschätze;
  • Maßnahmen zur Durchführung von Verpflichtungen im Rahmen eines zwischenstaatlichen Grundstoffabkommens;
  • Maßnahmen, die Beschränkungen der Ausfuhr inländischer Rohstoffe zur Folge haben.

[Bearbeiten] Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten in Handelsfragen sieht das GATT eine Streitschlichtung vor. Dazu werden zunächst Konsultationen durchgeführt. Sind diese erfolglos, so kann die jeweils zuständige Gruppe im GATT eine Sondergruppe ("Panel") einrichten, die sich mit der Angelegenheit befasst und einen Schlichtungsspruch erlässt. Akzeptiert ein der Vertragsverletzung beschuldigtes Land eine solche Panel-Entscheidung nicht, so sind die klagenden Parteien berechtigt, Vergeltungsmaßnahmen durchzuführen, z.B. durch die Verhängung sog. Retorsionszölle in Höhe des erlittenen wirtschaftlichen Schadens. Für Regelverstöße großer Handelsmächte sind keine Sanktionsmechanismen vorgesehen.

[Bearbeiten] Literatur

  • Wimmer/Müller: "Wirtschaftsrecht. International - Europäisch - National", 1. Auflage (2007), Springer Wien-New York ISBN 3-211-34037-8
  • Christiane A. Flemisch : Umfang der Berechtigungen und Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit, dargestellt am Beispiel des WTO-Übereinkommens ,Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main; Berlin; Bruxelles; New York; Oxford; Wien; 2002, ISBN 3-631-39689-9

[Bearbeiten] Weblinks

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